Aufgenommen werden milieu- und entwicklungsgestörte Kinder nach
§ 27 in Verbindung mit §34 KJHG. Auch geistig und seelisch behinderte
Kinder (35a KJHG) können aufgrund unserer beruflichen Erfahrung und Qualifikation aufgenommen werden.
Das Aufnahmealter ist nicht beschränkt. Entscheidend bei der Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ist, ob
die Bereitschaft, sich noch einmal auf andere Lebensumstände einzulassen gegeben ist.
Vor der Aufnahme eines Kindes bzw. Jugendlichen ist eine Hilfekonferenz mit möglichst allen Beteiligten
erforderlich. Gemeinsam wird hier die aktuelle Situation und Problemlage des Kindes bzw. der Familie
diskutiert. Inhaltspunkte dieses Gesprächs sind u.a. die Zielsetzung, die Beschulung, die Fortsetzung von
medizinischen und therapeutischen Maßnahmen, die familieären Strukturen, die Besonderheiten und Gewohnheiten des
Kindes usw.
Unsere Angbote stehen Kinder und Jugendlichen aus allen Bundesländern
zu Verfügung.
Kontraindikationspunkte gegen eine Aufnahme sind
- Drogen und Alkohlsucht
- Schwere Formen von Aggressivität
- Schwere körperliche Behinderung (bedingt durch bauliche Gegebenheiten)
- Massive Störungen oder Krankheitsbilder, die eine andere Form der Betreuung erfordern wie z.B. Einzelbetreuung
oder starke Persönlichkeitsstörungen
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